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Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma  "ZADRO Zaunsysteme"

Abschnitt 1.1   -   Allgemein
Abschnitt 1.2   -   Angebote
Abschnitt 1.3   -   Auftragsbestätigung
Abschnitt 1.4   -   Lieferung
Abschnitt 1.5   -   Versand
Abschnitt 1.6   -   Zahlungsbedingungen
Abschnitt 1.7   -   Beanstandungen und Mängel
Abschnitt 1.8   -   Gewährleistung
Abschnitt 1.9   -   Eigentumsvorbehalt
  1.1   -   Allgemein    
1.  Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn wir im Einzelfall
     nicht besonders auf sie Bezug nehmen. Ihre Geltung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung beim einzelnen
     Geschäftsabschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
     Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben für unsere Lieferungen und Leistungen selbst bei Kenntnis keine Geltung,
     sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich anerkannt werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere
     Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen als angenommen. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im
     einzelnen schriftlich bestätigen, sie gelten erst nach Eingang der schriftlichen Bestätigung.
  1.2   -   Angebote    
1.  Unsere Angebote sind immer abhängig von den auf dem Weltmarkt aktuellen Stahl- und Zinkpreisen.
     Im Normalfall beträgt die Angebotsgültigkeit 4 Wochen ab Erstellungsdatum, wobei wir hierfür keine Garantie geben können.
     Kurzfristige Preiserhöhungen der Stahl- und Zinkpreise sind heutzutage keine Seltenheit.
     Sofern dies der Fall ist, behalten wir uns vor unser Angebot für Sie zu überarbeiten..
     Erst nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung ist der Preis für beide Seiten bindend.
  1.3   -   Auftragsbestätigung    
1.   Bei Bestellung der Ware über uns, erhalten Sie in jedem Fall eine Auftragsbestätigung.
     Wir verpflichten uns, Ihnen Ihr bestelltes Material zu dem Preis wie in unserer Auftragsbestätigung zu liefern, auch wenn zwischen
     Auftragsbestätigung und Lieferung  die Materialpreise durch die aktuellen Stahl- und Zinkpreis steigen sollten.
     Sollte Sie nicht innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung widerrufen, so gilt der Vertrag als geschlossen
     und wir verpflichten uns zu den in der Auftragsbestätigung genannten Konditionen zu liefern.
  1.4   -   Lieferung    
1.   Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung; sie beginnt keinesfalls vor Vereinbarung sämtlicher
     Vertragsbedingungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbestellung. Die Lieferfrist ist eingehalten,
     wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf vom Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die
     Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.
2.   Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen
     können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und
     Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne das dem
     Besteller hieraus Ersatzansprüche wachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir
     innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
3.   Im Falle des Lieferverzuges ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf  kann der Besteller vom Vertrag
     zurücktreten oder gegebenenfalls Schadenersatz fordern, sofern nicht die Ware versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist. Ein Recht
     auf Rücktritt oder Schadensersatz besteht nicht, wenn der Lieferverzug, also die Überschreitung der Lieferfrist, nicht von uns zu
     vertreten ist.
4.   Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Besteller mit der Annahme der Ware oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist,
     ohne dass dadurch unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers berührt werden, oder er sein von uns gewährtes Kreditlimit
     überschritten hat. In diesem Falle geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem
     Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Verzug gerät.
5.   Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn mit unserer schriftlichen Zustimmung eine Änderung der Bestellung
     erfolgt.
6.   Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
7.   Gewicht und Stückzahl der gelieferten Ware sind so, wie sie bei uns ermittelt wurden, für die Berechnung maßgeblich.
  1.5   -   Versand    
1.   Die Lieferung der Ware bis zu einem bestimmten Gewicht erfolgt per Firmeneigenen Transporter durch uns.
     Ansonsten erfolgt der Versand durch unsere Spedition per LKW.
2.   Die Verpackung, die Versandart und der Versandweg werden mangels abweichender Vereinbarung von uns gewählt. Mehrkosten für
     Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Es besteht keine Verpflichtung zur Wahl der günstigsten Versandart.
3.   Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene
     Abnahmefrist zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf unverzügliche Abnahmen sowie den Ersatz unseres Verzugsschadens zu
     verlangen.
  1.6   -   Zahlungsbedingungen    
1.  Für die Bezahlung gelten die in unserem Angebot / Auftragsbestätigung genannten Konditionen.
     Sind keine Vereinbarungen getroffen, so sind alle Rechnungen innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum nach § 286 Abs.3 BGB zur Zahlung fällig.
2.   Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Die Geltendmachung
     eines weitergehenden Schadens durch uns wird dadurch nicht ausgeschlossen.
3.   Wir behalten uns vor, je nach Auftragslage einen Anzahlungsbetrag zu erheben.
     Der Anzahlungsbetrag richtet sich immer nach Höhe des Brutto Endbetrages und Lieferort.
     Sie erhalten in jedem Fall über Ihre Anzahlung eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
4.   Bei Lieferungen in das Europäische Ausland erheben wir generell 100% Vorkasse.
     Bei Selbstabholer im Werk ist der Betrag bei Abholung sofort in Bar zu begleichen. Die Rechnungslegung erfolgt über uns.
5.   Zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, seine Forderungen sind von uns anerkannt,
     unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
6.   Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit, etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig,
     wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden.
     Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
     auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und / oder statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen.
     Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die
     Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf  Kosten des Bestellers verlangen.
     Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
7.   Wurde durch uns unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Besteller verpflichtet, den Kaufpreis anteilig für den  längsten 
     mangelfreien Teil zu zahlen. Zahlungen werden grundsätzlich auf die am längsten fällige Rechnung verrechnet.
      Der Besteller ist, solange eine bereits fällige Rechnung zur Zahlung offen steht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung später fällig
     werdender Rechnungen Skonto zu beanspruchen.
  1.7   -   Beanstandungen und Mängel    
1.   Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften und branchenüblicher 
     Ausführung. Statische Berechnungen und die sich hieraus ergebenden Verwendungsmöglichkeiten sind vom Besteller auf eigene
     Verantwortung vorzunehmen und zu beachten.
     Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich,
     spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind unverzüglich,
     spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von
     Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir zur
     Gewährleistung nach Abschnitt 1.8 verpflichtet.
2.   Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu
     beschaffen.
3.   Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  1.8   -   Gewährleistung    
1.   Unsere Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt. Bei Mängeln des
     Liefergegenstandes sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Die Gewährleistung erfolgt an dem
     Erfüllungsort der Lieferung.
2.   Zur Nacherfüllung hat der Besteller uns eine angemessene Frist von mindestens 20 Werktagen zu setzen sowie die Gelegenheit zur
     Nachbesserung zu gewähren. Für den Fall der Nachlieferung verpflichtet sich der Besteller, die mangelhafte Sache an uns
     zurückzugewähren.
3.   Wenn die Nachbesserung zweimal fehlschlägt oder eine für die Nachlieferung gesetzte Frist fruchtlos abläuft, oder wenn die
     Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein
     Recht zum Rücktritt steht dem Besteller bei lediglich geringfügigen Mängeln nicht zu.
4.   Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel und / oder Schäden infolge üblicher Abnützung, ferner nicht auf Mängel und / oder
     Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Verwendung, falscher
     Handhabung usw. sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser
     Verschulden zurückzuführen sind.
5.   Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
6.   Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an den
     Liefergegenständen haften wir für die daraus entstehenden Mängel nicht.
7.   Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns sind, soweit nachstehend nichts anderes
     geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen
     und / oder bestehen ( z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstigen Vermögensschäden ): diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht,
     soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage zwingend haften oder eine wesentliche
     Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leib, Leben, Körper und Gesundheit.
8.   Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
9.   Die Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn der Besteller bei Vertragsabschluss
     Kenntnis von der Mangelhaftigkeit hat. Ist dem Besteller ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der
     Besteller Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
     Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Der Besteller verliert seine Gewährleistungsansprüche, wenn er wesentliche
     Veränderungen am Liefergegenstand vornimmt.
  1.9   -   Eigentumsvorbehalt    
1.   Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen.
2.   Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns die Forderung an der neuen
     Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser
     Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehende Forderung an der neuen Sache im Umfang des
     Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns.
3.   Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, wenn sie einen diesen
     Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern,
     vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 4. und 6. auf uns übergehen. Zu anderen
     Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware
     ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet
     wird.
4.   Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung an uns abgetreten.
     Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5.   Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der
     Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der
     Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser
     Miteigentumsanteile.
6.   Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung
     aus diesem Vertrag die Absätze 4. und 5. entsprechend.
7.   Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Absätzen 3. 5. und 6. bis zu unserem jederzeit zulässigen
     Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in Fällen des Abs. 3. sowie des Abschnitt V 5. Gebrauch machen. Zur
     anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine
     Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun- und uns die zur Einziehung erforderlichen
     Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht
     gestattet.
8.   Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der
     Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt
     der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers
     insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert
     als Sicherungswert maßgebend.
9.   Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat
     der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits
     alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.
10.  Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen,
     auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu
     erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu lagern und zu
     unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden
     Versicherungsansprüche bereits bei Auftragserteilung an uns ab: wir nehmen die Abtretung an.
11.  Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der
     Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die
     Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns
     gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem
     Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.
12.  Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem
     Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des
     Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
Stand 2021
Fa. ZADRO Zaunsysteme    

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